Das Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit verändert die europäische Nachhaltigkeitsregulierung grundlegend. Im Mittelpunkt stehen CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie, neue Schwellenwerte und der politische Wille, Berichtspflichten zu vereinfachen, ohne die Ziele im Bereich der Nachhaltigkeit vollständig aufzugeben.
Dieser Artikel lohnt sich für alle Unternehmen, die wissen müssen, ob sie künftig noch berichtspflichtig sind, welche Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bleiben und wie sie sich auf 2026, 2027 und 2028 vorbereiten sollten. Die Einordnung basiert auf dem Stand Juli 2026: Die Kommission hatte das erste Paket im Februar 2025 vorgestellt; Rat und Parlament einigten sich im Dezember 2025, der Rat gab im Februar 2026 final grünes Licht, und die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 26. Februar 2026.
Was ist das Omnibus-Paket und warum wurde es vorgeschlagen?
Das Omnibus-Paket ist eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen, mit denen die Europäische Kommission mehrere bestehende Nachhaltigkeitsregeln gleichzeitig ändern wollte. Im Mittelpunkt standen CSRD und CSDDD, also die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive. Ziel war es, Regeln zu bündeln, Doppelungen abzubauen und Unternehmen von übermäßiger Bürokratie zu entlasten.
Die EU-Kommission stellte Omnibus I am 26. Februar 2025 vor. Nach Angaben des Rates sollte das Paket bestehende Gesetzgebung im Feld Nachhaltigkeit vereinfachen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verbessern. Besonders wichtig war dabei die Frage, welche Unternehmen künftig tatsächlich berichten müssen und welche Berichtspflichten für Unternehmen entfallen oder verschoben werden.
Der politische Hintergrund ist klar: Viele Unternehmen hatten kritisiert, dass CSRD und CSDDD zwar wichtige Ziele verfolgen, aber erhebliche Kosten verursachen. Die Vereinfachung soll deshalb nicht bedeuten, dass Nachhaltigkeit unwichtig wird. Vielmehr soll die Regulierung stärker auf größere Unternehmen fokussiert werden, bei denen Auswirkungen auf Umwelt, Klima und Lieferketten besonders relevant sind.
Welche Rolle spielt die CSRD in der Vereinfachung?
Die CSRD war einer der zentralen Auslöser der Debatte. Sie verpflichtet Unternehmen, umfassend über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zu berichten. Diese Nachhaltigkeitsberichterstattung ist deutlich detaillierter als frühere nichtfinanzielle Berichtspflichten und bindet interne Fachbereiche wie Finanzen, Einkauf, Personal, Recht, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement.
Durch das Omnibus-Paket wurde die CSRD nicht abgeschafft, aber deutlich eingegrenzt. Die Kommission und später Parlament und Rat wollten vor allem den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verkleinern. Damit soll verhindert werden, dass kleinere und mittlere Unternehmen indirekt durch Datenanfragen großer Kunden überfordert werden.
Für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt dennoch entscheidend, dass Unternehmen mit klaren Prozessen arbeiten. Wer weiterhin in den Anwendungsbereich fällt, muss Datenqualität, interne Kontrollen und Verantwortlichkeiten ernst nehmen. Gerade Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten genau prüfen, ob sie nach den neuen Kriterien weiterhin erfasst sind.
Wie verändert sich der Anwendungsbereich der CSRD?
Der Anwendungsbereich der CSRD wurde durch die neuen Regeln deutlich reduziert. Nach aktuellen Übersichten zur beschlossenen Fassung sollen Nachhaltigkeitsberichte grundsätzlich nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro verpflichtend sein. Damit werden viele große, aber nicht sehr große Unternehmen aus der Pflicht herausgenommen.
Besonders relevant ist der Ausdruck „Unternehmen mit mehr als 1.000“ beziehungsweise „mehr als 1.000 Beschäftigten“. In der Praxis bedeutet das: Die reine Kapitalmarktorientierung oder die bisherige Einordnung als großes Unternehmen reicht nicht mehr automatisch aus. Auch 1.000 Mitarbeitende oder mehr als 1.000 Mitarbeitende müssen zusammen mit dem Umsatzkriterium betrachtet werden.
Für KMU ist das eine erhebliche Entlastung. Kleine und mittlere Unternehmen sowie mittlere Unternehmen, die bisher befürchteten, direkt oder indirekt in eine sehr umfangreiche Berichtspflicht zu geraten, profitieren von der stärkeren Fokussierung. Trotzdem können KMU weiterhin Daten liefern müssen, wenn große Kunden freiwillige oder vertragliche Nachhaltigkeitsinformationen verlangen.
Was bedeutet Omnibus I für die Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Omnibus I ändert nicht nur den Kreis der Unternehmen, sondern auch die Dynamik der Berichtspflichten. Die ursprünglichen CSRD-Wellen wurden durch sogenannte Stop-the-Clock-Regeln verschoben. Dadurch wurden Pflichten für bestimmte Unternehmen, die ursprünglich in 2026 und 2027 hätten berichten müssen, zeitlich nach hinten verlagert. Das Europäische Parlament beschreibt diese Verschiebung ausdrücklich als Teil des ersten Omnibus-Pakets.
Für Unternehmen ist das praktisch wichtig: Wer für ein Geschäftsjahr bereits mit der Datenerhebung begonnen hatte, sollte die Arbeit nicht vollständig stoppen. Die Anforderungen können zwar reduziert werden, aber Grundstrukturen für Wesentlichkeitsanalyse, Datenerfassung, interne Zuständigkeiten und Prüfungsvorbereitung bleiben wertvoll.
Ab dem Geschäftsjahr, in dem ein Unternehmen tatsächlich berichtspflichtig wird, muss es robuste Informationen vorlegen können. Die überarbeiteten Regeln nehmen zwar Druck aus dem System, aber sie verschieben die Verantwortung nicht vollständig. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob sie als berichtspflichtiges Unternehmen gelten oder ob sie nur noch freiwillig berichten.
Welche Anpassung gibt es bei ESRS und EU-Taxonomie?
Ein wichtiger Teil der Vereinfachung betrifft die ESRS. Diese europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung definieren, welche Angaben Unternehmen im Rahmen der CSRD machen müssen. Die EFRAG wurde beauftragt, die Standards zu überarbeiten und zu vereinfachen, damit weniger Datenpunkte und klarere Anforderungen entstehen.
Auch die EU-Taxonomie wurde in die Debatte einbezogen. Sie bleibt ein wichtiges Klassifikationssystem, mit dem Unternehmen zeigen, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionen und relevanten Ausgaben ökologisch nachhaltig ist. Zugleich sollten die Vorgaben weniger belastend werden, insbesondere für Unternehmen, die nicht in den engeren Pflichtenkreis fallen.
Besonders relevant sind die Zahlen 450 und 450 Mio. Nach den neuen Regeln ist der Schwellenwert von 450 Millionen Euro Nettoumsatz zentral. Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro Umsatz und entsprechender Beschäftigtenzahl müssen genauer prüfen, ob und wie Taxonomie-Angaben zu machen sind. Die Vorschläge zur Vereinfachung sollen hier vor allem Komplexität reduzieren, ohne die Grundlogik nachhaltiger Finanzierung aufzugeben.
Was ändert sich bei der CSDDD und den Sorgfaltspflichten?
Die CSDDD betrifft unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Sie soll sicherstellen, dass große Unternehmen Risiken für Menschenrechte und Umwelt systematisch identifizieren, vermeiden, mindern und beenden. Der Fokus liegt also weniger auf reiner Berichterstattung und stärker auf Managementpflichten.
Durch das Paket wurden auch diese Vorgaben vereinfacht. Die CSDDD bleibt als Richtlinie bestehen, aber der Kreis der erfassten Unternehmen und bestimmte Pflichten wurden angepasst. Das betrifft etwa den Umgang mit indirekten Geschäftspartnern, die Tiefe der Risikoanalyse und die Frage, welche Sanktionen oder Haftungsrisiken entstehen.
Besonders umstritten war die zivilrechtliche Haftung. In der politischen Debatte wurde diskutiert, wie weit Unternehmen für Schäden in Lieferketten verantwortlich sein sollen. Auch nach der Vereinfachung bleibt jedoch klar: Große Unternehmen sollten ihre Lieferketten nicht nur formal dokumentieren, sondern echte Risikoprozesse etablieren.
Wie sieht der Anwendungsbereich der CSDDD künftig aus?
Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde stärker auf sehr große Unternehmen konzentriert. In der Diskussion und in vielen Analysen wird hervorgehoben, dass Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten beziehungsweise mehr als 5.000 Beschäftigten besonders im Fokus stehen. Für die erste Anwendungsphase wurden zudem Umsatzgrößenordnungen im Milliardenbereich diskutiert und beschlossen.
Das bedeutet: Nicht jedes große Unternehmen fällt automatisch unter die tiefgreifenden Sorgfaltspflichten der CSDDD. Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden müssen aber besonders sorgfältig prüfen, ob sie erfasst sind. Für international tätige Gruppen kommt hinzu, dass auch Struktur, Konzernumsatz und EU-Bezug eine Rolle spielen können.
Der genaue Anwendungsbereich der CSDDD ist für Compliance-Teams zentral. Wer knapp unter oder über den Schwellenwerten liegt, sollte nicht nur die aktuelle Lage prüfen, sondern auch Wachstum, Akquisitionen und Umsatzentwicklung einplanen. Denn eine spätere Überschreitung kann neue Pflichten auslösen.
Welche Schwellenwerte gelten für Unternehmen?
Die neuen Schwellenwerte sind das Herzstück der Reform. Für die CSRD wird vor allem auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz abgestellt. Damit fallen viele Unternehmen heraus, die nach der ursprünglichen CSRD-Systematik noch erfasst worden wären.
Für CSDDD gelten strengere Größenmaßstäbe. Während CSRD vor allem auf Reporting zielt, betrifft CSDDD operative Sorgfaltspflichten in Wertschöpfungsketten. Deshalb ist die Prüfung nicht identisch. Unternehmen sollten beide Regelwerke getrennt bewerten, auch wenn CSRD und CSDDD oft gemeinsam diskutiert werden.
Wichtig ist auch: Die Vereinfachung entbindet nicht automatisch von jeder Nachhaltigkeitsarbeit. Kunden, Banken, Investoren und öffentliche Auftraggeber können weiterhin Informationen verlangen. Gerade wer Finanzierung sucht oder Teil komplexer Lieferketten ist, sollte freiwillige Standards und belastbare Datenstrukturen nicht vernachlässigen.
Welche Zeitachsen gelten für 2026, 2027 und 2028?
Die Zeitachse ist entscheidend. Im Februar 2025 legte die Europäische Kommission das Paket vor. Im Juli 2025 und November 2025 liefen politische Verhandlungen und Positionierungen weiter. Im Dezember 2025 wurde eine Einigung zwischen den EU-Gesetzgebern erreicht; das Europäische Parlament verabschiedete den Text am 16. Dezember 2025.
Im Februar 2026 erfolgte die formale Zustimmung des Rates. Am 26. Februar 2026 wurde der Text im Amtsblatt der EU veröffentlicht; nach der Veröffentlichung im Amtsblatt trat er im März 2026 in Kraft. Für Unternehmen beginnt damit die Phase der konkreten Umsetzung in nationales Recht.
Weitere Termine bleiben wichtig: Juni 2026 und Mai 2026 wurden in vielen Umsetzungs- und Arbeitsprogrammen als Orientierungszeitpunkte für Folgearbeiten genannt. Juli 2028 ist insbesondere für die gestaffelte Anwendung der CSDDD relevant, weil die erste große Anwendung nach der Verschiebung in Richtung 2028 rückt. Auch 2027 bleibt bedeutsam, etwa für Leitlinien, Vorbereitung und interne Systeme.
Wie sollten Unternehmen jetzt mit den neuen Rechtsvorschriften umgehen?
Unternehmen sollten die neuen Rechtsvorschriften nicht als Signal verstehen, Nachhaltigkeitsmanagement zu stoppen. Die bessere Strategie ist eine pragmatische Neubewertung: Bin ich direkt betroffen? Bin ich indirekt betroffen? Welche Daten brauche ich für Banken, Kunden oder Investoren? Welche Prozesse kann ich vereinfachen, ohne Steuerungsfähigkeit zu verlieren?
Ein guter erster Schritt ist eine Gap-Analyse. Dabei wird geprüft, welche Anforderungen bisher geplant waren, welche nach der Verabschiedung tatsächlich bleiben und welche freiwillig sinnvoll sind. Unternehmen sollten zudem beobachten, wie das jeweilige nationale Recht die EU-Vorgaben umsetzt. Gerade bei Richtlinien ist die nationale Umsetzung entscheidend für Fristen, Zuständigkeiten und Sanktionen.
Gleichzeitig sollte Nachhaltigkeitsarbeit stärker an Geschäftsrelevanz gekoppelt werden. Wer Risiken in Lieferketten erkennt, Energie- und Ressourcenverbrauch senkt oder glaubwürdige Daten für Finanzierungen liefert, stärkt nicht nur Compliance, sondern auch Wettbewerbsfähigkeit. Genau darin liegt der Kern der Reform: Berichtspflichten abbauen, aber die Wettbewerbsfähigkeit stärken und eine wirksame Nachhaltigkeitssteuerung erhalten.
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